Viele Gründe sprechen für die Selbstversorgung eines Eigenheims mit Erneuerbaren Energien – von Umweltschutzaspekten über Kostenvorteile bis hin zum guten Gefühl, unabhängig zu sein. Interessenten sollten jedoch auf die richtige Herangehensweise achten, andernfalls besteht die Gefahr, dass die Rechnung nicht aufgeht: Denn oft profitiert insbesondere der Staat, wenn wir unser Essen mit Sonnenstrom vom eigenen Dach beziehungsweise aus dem PV-gespeisten Speicher im Keller kochen.
Im Dezember 2014 stellte der Stromspeicheranbieter FENECON aus Deggendorf ein beauftragtes Rechtsgutachten durch die auf erneuerbare Energien spezialisierte Kanzlei Becker Büttner Held vor, das in der Branche mittlerweile heiß diskutiert wird. Die These lautet wie folgt: Neue PV-Anlagen mit Stromspeicher sind häufig wirtschaftlicher, wenn keine Überschüsse mehr per EEG in das Netz eingespeist werden und damit ein rein privater Anlagenbetrieb gewählt wird.
Bis vor kurzem war die Sache noch recht einfach: Da eine gewerbliche Tätigkeit gegeben ist, konnten Verbraucher beim Kauf einer Photovoltaik-Anlage mit Stromspeicher zur Einspeisung von Überschüssen ins Netz per EEG die Mehrwertsteuer absetzen. Entsprechend war nur der Nettobetrag bei der Anschaffung zu bezahlen. Da die circa zwei Cent pro Kilowattstunde auf Eigenverbrauch betragende EEG-Umlage erst bei Photovoltaikanlagen ab zehn Kilowattpeak fällig ist, wähnten sich viele PV-Anlagenbetreiber in finanzieller Sicherheit. Mit einem 2014 erschienenen Anwendungserlass des Bundesfinanzministeriums hat sich die Sachlage geändert: Seit Januar 2015 wird für den Wert des Eigenverbrauches zur Bestimmung der Umsatzsteuer der Strompreis des jeweiligen Energieversorgers zzgl. Grundgebühr angesetzt.
Die 19 Prozent Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch werden damit nicht mehr auf die Stromproduktionskosten in Höhe von etwa zehn Cent fällig. Durch die neue Berechnungsbasis ist nunmehr der Strompreis die entscheidende Größe – und dieser betrug 2014 im Schnitt circa 25 Cent. Dadurch erhöht sich die Abgabenlast für Betreiber um über 150 Prozent: Anstatt zwei Cent je Kilowattstunde Eigenverbrauch sind mittlerweile knapp fünf Cent an den Staat zu entrichten. Dieser Wert gilt für alle Anlagen, die unternehmerisch betrieben werden, sprich: für Anlagen, die Überschüsse in das öffentliche Stromnetz einspeisen und für die eine Vorsteuer beim Anlagenkauf erstattet wurde.
Vorsteuer-Erstattung für Stromspeicher
Dabei ist die Erstattung der Vorsteuer für den Kauf eines Stromspeichers nunmehr nur noch möglich, wenn PV-Anlage und Stromspeicher gemeinsam beschafft werden (vgl. Steuerleitfaden Bayern). Bei der Nachrüstung eines Stromspeichers an eine bestehende PV-Anlage ist die Mehrwertsteuererstattung nicht mehr vorgesehen. Somit ergibt sich in vielen Fällen die Situation, dass die Summe an steuerpflichtigem Eigenverbrauch steigt, gleichzeitig steht dieser höheren Abgabenlast keine steuerliche Entlastung durch den Stromspeicher entgegen. Eine kluge Lösung kann sich jedoch mit Hybridspeichern ergeben, indem eine neue kleine PV-Anlage installiert wird, was wiederum die Mehrwertsteuererstattung auch für den Speicher ermöglichen würde.
Eigenverbrauch und Einkommensteuer
Ähnlich stellt sich die Problematik bei der Einkommensteuer dar. Eine steuermindernde Abschreibung ist nunmehr nur noch auf den Anteil der PV-Anlage zulässig. Für den Stromspeicher wird vom Gesetzgeber keine Abschreibung gewährt, obwohl dieser wiederum den Anteil des Eigenverbrauchs (steuerlich als Privatentnahme gewertet) erhöht. Dafür ist es bei der Berechnung der Einkommensteuer weiterhin zulässig, Herstellkosten anstatt des Strompreises anzusetzen. Doch weil in vielen Fällen die durch den Eigenverbrauch erzielten virtuellen Einnahmen einem hohen Grenzsteuersatz unterliegen, entsteht neben der Umsatzsteuer- auch eine höhere Einkommensteuerzahllast.
Damit bleibt unter dem Strich festzuhalten: Die Abgabenlast – Umsatzsteuer, Einkommensteuer etc. – ist während der Lebensdauer einer Photovoltaikanlage häufig höher, als die eingesparte Mehrwertsteuer beim Anlagenkauf. Auch die geringen Einnahmen aus der EEG-Einspeisevergütung für weniger als 13 Cent pro Kilowattstunde fangen die anfallenden Abgaben nicht auf. Eine privat betriebene Anlage mit Stromspeicher ohne Überschusseinspeisung und einem Anlagenbetrieb außerhalb des EEGs ist daher in vielen Fällen bereits wirtschaftlicher als eine PV-(Speicher)-Anlage mit gewerblichem Betrieb. Der Grund ist einfach: Wer nicht ins öffentliche Stromnetz einspeist, betreibt seine PV-Anlage auch nicht als Unternehmer.
Nichteinspeisung technisch nicht bei allen Speichern machbar
Doch die Umsetzung einer sogenannten normkonformen Nulleinspeisung ist technisch herausfordernder, als es auf den ersten Blick scheint: PV-Anlagen mit einem herkömmlichen Wechselrichter lassen sich gemäß Auffassung der Netzbetreiber nicht ohne Netzeinspeisung nutzen. Als „nicht ausfallsicher“ gilt selbst eine Leistungsreduzierung am Anschlusspunkt auf 0 Prozent Einspeisung, denn bei einem Ausfall der Regeleinheit fände wieder die volle Netzeinspeisung statt – das Netz würde entsprechend belastet.
Für Betreiber von PV-Anlagen mit AC-seitig gekoppelten Speichern ist damit eine Nichteinspeisung mit der Konsequenz von steuerfreiem Eigenverbrauch schwieriger darzustellen. Inselanlagen mit Netzumschaltung sind diesbezüglich ebenso als kritisch einzustufen, denn sie sind zum einen gemäß KfW-Vorgaben nicht förderfähig, zum anderen birgt die Umschaltung zwischen Speicher und Netz den Nachteil, dass bei der Umschaltung auf das Netz zeitweise kein eigener Sonnenstrom mehr genutzt werden kann.
Eine Nichteinspeisung gemäß den Vorgaben der Netzbetreiber ist hingegen mit netzparallel-nichteinspeisenden DC-Speichern zulässig. In diesem Fall wird die PV-Anlage über einen Laderegler an Wechselrichter und Batterie gekoppelt. Entscheidend ist dabei, dass Herstellung und Bereitstellung des Stroms in zwei separate Prozesse aufgegliedert sind. Die Inverter versorgen dabei nur die Verbraucher aktiv und speisen nicht in das Netz ein. Das gilt auch, wenn sie weiterhin mit diesem verbunden sind, sich also auf das Netz „aufsynchronisieren“.
Solche Anlagen müssen dem Netzbetreiber lediglich gemeldet werden. Ein Zähleraustausch findet hingegen nicht statt, weil der Betrieb der Anlage vollständig und prozessstabil privat abläuft. Da das öffentliche Stromnetz weder für eine 3-Phasen-Kompensation benutzt wird, noch eine physikalische Einspeisung in das Netz stattfindet, bietet sie auch dem Staat keine fiskalische Angriffsfläche.
Fazit
Das EEG mit einer garantierten Einspeisevergütung auf jegliche produzierte Kilowattstunde mit Einspeisevorrang hat für private Anlagen zur Eigenversorgung ausgedient. Während der Anteil der eingespeisten Strommenge mit einem Stromspeicher und aktivem Energiemanagement weiter abnimmt, ergeben sich durch einen gewerblichen Betrieb einer Kleinanlage mit privatem Eigenverbrauch deutlich mehr Nachteile als Vorteile. Auch vielversprechende neue Einnahme- und Einsparmöglichkeiten für Stromspeicher wie die Bereitstellung von Regelleistung und ein günstiger Strombezug bei Überschussstrom lassen sich nur umsetzen, wenn kein EEG-Einspeisezähler und Energiefluss-Richtungssensor im Einsatz sind.
Privat betriebene PV-Speicher-Anlagen werden somit zum zentralen Baustein einer Energiewende, die nach Erreichen der 30-Prozent-Marke für die nächsten 70 Prozent intelligente und vernetzte Systeme braucht, aber keine festen Vergütungen für „Sommer-Nachmittagsstrom“. Nur so lassen sich auch teure Maßnahmen wie umfangreicher Netzausbau vermeiden.
Autor: Stephan L. Wild –
NetPress GmbH & Co. KG
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