In den kommenden Jahren wird der Einsatz von Quecksilber innerhalb der Europäischen Union stark reduziert. Das regelt die neue EU-Verordnung, die seit dem 1. Januar 2018 in Kraft ist. Es werden die Ausfuhr bestimmter Quecksilberverbindungen, die Ein- und Ausfuhr einiger Gemische sowie die Herstellung und der Verkauf neuer Produkte, die Quecksilber enthalten, bis auf wenige Ausnahmen verboten. Der Einsatz von Quecksilber kann zu erheblichen Gefahren für die Gesundheit des Menschen, der natürlichen Tierwelt und sogar ganzer Ökosysteme führen.
Bereits sehr kleine Mengen Quecksilber können zu Schädigungen des Nerven-, Atmungs- und Verdauungssystems führen. Besonders Schwangere, Säuglinge und Kinder sind dadurch gefährdet. In Deutschland fallen die Quecksilber-Konzentrationen allerdings meist so gering aus, dass keine Gefahr für die Gesundheit besteht. Dennoch trat die Bundesrepublik Ende vergangenen Jahres dem Minamata-Übereinkommen bei.
Der Einsatz von Quecksilber weltweit
Mit dem globalen Übereinkommen, das im August 2017 in Kraft getreten ist, liegt erstmals eine Strategie zur deutlichen Verringerung des hochgiftigen Quecksilbers vor. Die im Übereinkommen von Minamata festgeschrieben Regelungen und Maßnahmen sollen langfristig einen erheblichen Rückgang der Quecksilberbelastung der Umwelt und der Nahrungskette bewirken. Deutschland hatte sich schon im Vorfeld maßgeblich für das Zustandekommen des Minamata-Übereinkommens eingesetzt.
Wesentliches Ziel des Übereinkommens ist der Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor durch den Menschen verursachten Emissionen und Freisetzungen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen. Das hochgiftige Schwermetall Quecksilber kann sich aufgrund seiner Flüchtigkeit über große Distanzen – vor allem über die Luft und das Wasser – verbreiten.
Konkret sieht die EU-Quecksilber-Verordnung folgende Verbote vor:
- ab dem 01.01.2018 gilt ein Verbot von Herstellungsprozessen, bei denen Quecksilber oder Quecksilberverbindungen als Katalysator verwendet werden;
- zum 31.12.2018 unterliegen bestimmte Lampen (Kompaktleuchtstofflampen, Hochdruck-Quecksilberdampflampen) dann einem Aus- und Einfuhr- sowie Herstellungsverbot;
- ab dem 01.07.2019 darf Dentalamalgam nicht mehr für die zahnärztliche Behandlung von Kindern, Schwangeren oder Stillenden verwendet werden
Zusätzlich gibt es weitere Einschränkungen und Verwendungsverbote. Deutschland ist seit Dezember 2017 offizielle Vertragspartei des Übereinkommens. Die Umsetzung in Deutschland läuft seit dem 1. Januar 2018 im Rahmen der EU-Verordnung.
Quelle: BMUB