Kükentötung nicht „vernünftig“ aber dennoch weiter zulässig

Männlich oder weiblich? Bei Küken entscheidet diese Frage über Leben und Tod.

Dem obersten deutschen Verwaltungsgericht zufolge bleibt die Tötung männlicher Küken weiterhin zugelassen. Allerdings nur noch für eine bestimmte Zeit. Die Richter sind der Auffassung, dass kein vernünftiger Grund für das Töten der sogenannten Eintagsküken vorliegt. Damit ist es eigentlich ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz. Es bleibe nur deshalb vorübergehend erlaubt, da den Brütereien eine sofortige Umstellung nicht zumutbar sei, argumentierte das Gericht. Eine Frist zum Beenden der Kükentötung wurde den Brütereien aber nicht gesetzt. Die Tierschutzorganisation PETA nannte das Urteil dennoch wegweisend.

Die männlichen Küken aus der speziell auf eine hohe Legeleistung gezüchteten Zuchtlinie werden bis heute an ihrem ersten Lebenstag getötet. Aus wirtschaftlichen Interessen – so die Argumentation der Brütereien: Die Aufzucht und spätere Schlachtung der männlichen Küken sei nicht rentabel, da sie zu wenig Fleisch ansetzen. Die Kükentötung erfolge daher aus einem vernünftigen Grund – und sei damit nach dem Tierschutzgesetz erlaubt.

Schon seit 2013 befassen sich deutsche Gerichte mit der Massentötung der männlichen Küken (CEP berichtete). Damals hatte das Bundesland Nordrhein-Westfalen den Brütereien per Erlass die Tötung verboten. Das Oberverwaltungsgericht Münster hatte diesen jedoch aufgehoben, da den Richtern zufolge ein vernünftiger Grund für die Tötung der Tiere vorliege. Jetzt hat das Bundesverwaltungsgericht Leipzig in letzter Instanz das Urteil verkündet. In einer Pressemeldung heißt es dazu:

Das wirtschaftliche Interesse an speziell auf eine hohe Legeleistung gezüchteten Hennen ist für sich genommen kein vernünftiger Grund i.S.v. § 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes (TierschG) für das Töten der männlichen Küken aus diesen Zuchtlinien. Da voraussichtlich in Kürze Verfahren zur Geschlechtsbestimmung im Ei zur Verfügung stehen werden, beruht eine Fortsetzung der bisherigen Praxis bis dahin aber noch auf einem vernünftigen Grund.

Die Massentötung geschieht nach Auffassung der Richter also aus keinem vernünftigen Grund. Das macht die Praxis de facto zu einem millionenfachen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz. Dennoch bleibt sie vorerst erlaubt, da den Brütereien eine sofortige Umstellung nicht zumutbar sei. Dazu schreibt das Gericht:

Ohne eine Übergangszeit wären die Brutbetriebe gezwungen, zunächst mit hohem Aufwand eine Aufzucht der männlichen Küken zu ermöglichen, um dann voraussichtlich wenig später ein Verfahren zur Geschlechtsbestimmung im Ei einzurichten oder ihren Betrieb auf das Ausbrüten von Eiern aus verbesserten Zweinutzungslinien umzustellen. Die Vermeidung einer solchen doppelten Umstellung ist in Anbetracht der besonderen Umstände ein vernünftiger Grund für die vorübergehende Fortsetzung der bisherigen Praxis.

Eine Frist, bis wann die Brütereien die Kükentötung zu unterlassen haben, setzte das Gericht nicht. Die Tierschutzorganisation PETA nannte das Urteil dennoch wegweisend. Obwohl das Töten vorübergehend weiter erlaubt bleibe, habe das Bundesverwaltungsgericht ganz deutlich gemacht, dass „wirtschaftliche Interessen nicht per se über dem ethisch begründeten Lebensschutz für Tiere stehen.“

PETA schreibt, man wolle sich weiter für ein sofortiges Verbot einsetzen, da es bereits praxistaugliche Alternativen gebe. Wann aber letztendlich tatsächlich Schluss sein wird, mit dem sinnlosen Töten der männlichen Küken, ist aktuell noch nicht absehbar. Bis dahin werden wohl noch viele männliche Küken trotz dieses Urteils sterben müssen.

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