Die eigene Photovoltaik-Anlage auf dem Dach ist mittlerweile für viele Eigenheimbesitzer nicht nur mehr ein Wunsch, sondern Realität geworden. In den vergangen zwei Jahrzehnten ist die Anzahl der Solarpaneele auf den privaten Dächern Deutschlands stetig gestiegen. Auch Unternehmen versorgen sich zunehmend mit eigenem Strom aus der Solar-Anlage auf dem Firmendach oder ähnlichem. Doch mit der Einführung des EEG 2014 hat auch die Verwirrung der privaten Stromerzeuger stetig zugenommen. Was genau hat es mit der EEG-Umlage auf sich? Und inwiefern betrifft sie den selbst erzeugten und selbst verbrauchten Strom? Entsprechend hat die Bundesnetzagentur nun einen Leitfaden zum Thema EEG-Umlage und Eigenverbrauch herausgebracht, der Bürgern und betroffenen Unternehmen als Orientierungshilfe dienen soll.
Grundlegend gilt: Mit Einführung des EEG 2014 ist die EEG-Umlage grundsätzlich für jeden Stromverbrauch zu zahlen. Auch Eigenversorger müssen daher für ihren selbst erzeugten und verbrauchten Strom grundsätzlich die EEG-Umlage zahlen. Verschiedene Sonderregelungen führen allerdings dazu, dass einige Eigenversorger keine oder nur eine reduzierte EEG-Umlage zahlen müssen.
An dieser Stelle stellt sich natürlich die Frage: Welche Sonderregelungen sind das und inwiefern lassen sie sich auf die Einzelfälle der Eigenversorger anwenden? Bei der Klärung dieser Frage soll der Leitfaden helfen. So zeigt die Bundesnetzagentur in dem Leitfaden auf, wie die komplexen Regelungen im Bereich der Eigenversorgung und des sonstigen Letztverbrauchs nach § 61 EEG interpretiert werden. In diesem Rahmen werden sowohl grundlegende gesetzliche Weichenstellungen dargestellt, als auch viele praxisrelevante Einzelfragen erörtert, um die Rechtssicherheit für die Betroffenen zu erhöhen.
Der 135-seitige Leitfaden stellt zu Beginn fest, dass die deutsche Energiewende eine gesamtgesellschaftliche Herausforderung ist, die im Grundsatz von allen Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EltVU) bzw. Stromverbrauchern zu tragen ist. Es wird gesetzlich sichergestellt, dass in den Fällen, in denen ausnahmsweise keine Lieferung durch ein EltVU erfolgt, die EEG-Umlage vom Letztverbraucher selbst zu tragen ist. Dabei stellt die „Eigenversorgung“ einen in der Praxis verbreiteten Unterfall des Letztverbrauchs ohne EltVU-Belieferung dar. Ziel ist es, Dritt- und Eigenversorgung hinsichtlich der EEG-Umlagepflicht grundsätzlich gleich zu behandeln, um so ein möglichst unverzerrtes „level playing field“ sowohl zwischen eigen- und fremdversorgenden Erzeugern als auch zwischen eigen- und fremdversorgten Verbrauchern zu erreichen.
Auf Grundlage von Referenzsystemen können Eigenversorger jedoch nach speziellen Sonderregelungen von der EEG-Umlagepflicht anteilig oder vollständig befreit sein. Gänzlich von der EEG-Umlage befreit sind speziell geregelte Eigenversorgungs-Sonderkategorien: der zeitgleiche Kraftwerkseigenverbrauch, die Eigenversorgung aus Inselanlagen, die vollständige Eigenversorgung mit Strom aus erneuerbaren Energien und kleine Eigenversorgungsanlagen bis zu einer sogenannten Bagatellgrenze (§ 61 Abs.2 EEG).
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Bereits im Oktober 2015 hatte die Bundesnetzagentur einen Entwurf des Leitfadens veröffentlicht und im Rahmen der Konsultation Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. So sind Ergebnisse der Konsultation und des am 16. Dezember 2015 durchgeführten Workshops in die finale Fassung eingeflossen, wobei Unternehmen, Verbände, Bürgerinnen und Bürger in mehr als 60 Stellungnahmen wertvolle Hinweise zur Überarbeitung beigetragen haben.
Quellen:
http://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/Eigenversorgung/Eigenversorgung-node.html
http://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Energie/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/Eigenversorgung/Finaler_Leitfaden.pdf?__blob=publicationFile&v=2
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